Funktion & Aufgaben

Der Gemeinderat ist das demokratische Herzstück Ulms. Er entscheidet über alle Angelegenheiten unserer Stadt, soweit diese nicht per Gesetz in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters fallen. Darüber hinaus überwacht der Gemeinderat die Stadtverwaltung. Die rechtlichen Grund­lagen des Gemeinderats und seiner Mitglieder sind in der Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg geregelt.

Wir sind die Ulmer Demokratie

Aufgaben des Gemeinderats

Der Gemeinderat hat weitreichende Kompetenzen: Er kontrolliert den Oberbürgermeister sowie dessen Stellvertreter*innen und die Verwaltung. Zudem beschließt er lokale Satzungen („Gemeindegesetze“) und entscheidet über den Haushalt. Er plant die Zukunft der Gemeinde durch die Festlegung neuer Bau- und Gewerbegebiete und trifft Personalentscheidungen innerhalb der Gemeindeverwaltung.

Beispiele für seine Entscheidungen umfassen den Bau von Kindergärten oder die Festlegung der Grundsteuer.

Der Gemeinderat kann zudem Ausschüsse einsetzen, die sich mit speziellen Aufgaben befassen, wie etwa der Fachbereichsausschuss Bildung und Soziales oder der Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau und Umwelt.

Zusammensetzung und Arbeitsweise

Der Gemeinderat der Stadt Ulm besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und 40 ehrenamtlich tätigen Stadträt*innen. Der Gemeinderat wird alle fünf Jahre von den wahlberechtigten Bürger*innen gewählt. Gemeinderät*innen sind ehrenamtlich tätig und arbeiten in kleineren Gemeinden etwa 30 bis 35 Stunden im Monat für den Gemeinderat. In größeren Städten ist der zeitliche Aufwand oft deutlich höher. Unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters wird über die Belange der Gemeinde beraten und entschieden.

Rechte und Pflichten des Gemeinderats

Die Rechte des Gemeinderats umfassen unter anderem

  • das Recht auf Information und Mitwirkung,
  • das Satzungsrecht (Gesetzgebungsrecht auf Gemeindeebene),
  • das Etatrecht (Recht zur Verabschiedung des Haushalts),
  • die Planungshoheit (Entscheidung über neue Baugebiete),
  • die Personalhoheit (Einstellung von Gemeindebediensteten).

Zu den wichtigsten Pflichten gehören Treuepflicht, Verschwiegenheit, das Verbot der Mitwirkung bei Befangenheit, gesetzmäßiges Handeln und Entscheidungen, die nur dem öffentlichen Wohl verpflichtet sind.

Ortschaftsräte

In räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Für die Ortschaften werden dann Ortsvorsteher*innen sowie ein Ortschaftsrat bestellt bzw. gewählt. Sie haben Anhörungs- und Vorschlagsrechte und beraten die örtliche Verwaltung. Es gibt Ortschaftsräte in den Ulmer Ortsteilen Eggingen, Einsingen, Ermingen, Gögglingen/Donaustetten, Jungingen, Lehr, Mähringen und Unterweiler.

Teilorte

mit Ortschaftsräten